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07.05.2026 - von Hanne Schweitzer
Am 7.5.26 wird sich der Bundesgerichtshof am Beispiel einer blinden Patientin mit der möglichen Diskriminierung im Gesundheitswesen befassen. Der Frau war die AUfnahme in einer Rehaklink verweigert worden, weil sie blind war. Ob der Senat heute schon ein Urteil spricht, war unklar.
Nun, er hat es heute nicht getan. Aber ob das ein gutes oder ein schlechtes Zeichen ist??
Wir werden sehen.
Dazu muss man wissen: § 2 Anwendungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
lauten:
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund "Rasse", ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste
Das Diskriminierungsverbot bei den Gesundheitsdiensten, womit ja wohl die Gesundheitseinrichtungen gemeint sind, STEHT IM GESETZ SEIT dem Jahr 2006 ALSO SEIT 20 JAHREN!!!
Warum befasst sich 20 Jahre später zum ersten m+Mal ein Gericht mit Diskriminierung im Gesundheitsbereich?
Bekannt ist, dass die EU-Richtlinie 5, die dem Schutz vor Diskriminierung außerhalb des Arbeitslebens gelten sollte, von sämtlichen Regierungen Merkel und ihr nachfolgenden Regierungen stets vehement abgelehnt worden ist.
Weniger bekannt ist, dass die Grünen 2023 in ihr Programm geschrieben haben: "Auch im Gesundheitswesen wollen wir Diskriminierung bekämpfen ... den Zugang zum Gesundheitssystem sichern ... Diskriminierung beenden". Kannten die § 2 des Gesetzes nicht oder hielten sie ihn für wenig wirksam?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat in ihrer 30seitigen Stellungsnahme zum AGG- Gesetzentwurf über Diskriminierung im Gesundheitswesen ausgeführt:
"Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen:
Bei Gesundheitsdienstleistungen handelt es sich um einen elementaren Bereich der Daseinsvorsorge. Es ist aber bislang unklar, ob Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Dadurch besteht ein strukturelles Rechtsschutzdefizit, das durch konkrete Regelungen im AGG geschlossen werden muss (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 und § 19 Absatz 1 AGG)." S.3
Bislang unklar? Es steht im Gesetz und ist unklar. 20 Jahre lang? Der Bundesgerichtshof wird bemüht sein, Klarheit zu schaffen. Fragt sich nur, ob im Sinne der Diskriminierten oder der Diskriminierenden.
Auf Seite 16 schreibt die ADB:
"Außerdem zeigen die Daten aus der Beratung und die Ergebnisse eines Forschungsprojekts im
Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, dass Diskriminierung im Gesundheitswesen
eine erhebliche Rolle spielt. Soweit daher entgegen der Forderung der Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung an der generellen Beschränkung auf
Massengeschäfte festgehalten wird, sollte zumindest klargestellt werden, dass medizinische
Behandlungsverträge vom Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in
§ 19 Absatz 1 AGG erfasst sind, weil es dabei nach einer typisierenden Betrachtung nicht auf das Ansehen der Person ankommt." S. 15
Diskriminierungsfreie medizinische Behandlungsverträge sollten in jedem zivilisierten Land selbstverständlich sein! Aber sind auch Pflegeverträge damit gemeint???
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2023: Schutz vor Altersdiskriminierung: Was sich ändern muss ! Was steht im Koalitionsvertrag und den Parteiprogrammen der Koalitionäre ?
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2008: Mehr Schutz vor Altersdiskriminierung: Mehr Druck nötig
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2015:
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06.05.2026: Rügemer klagt Entschädigung von Berliner Zeitung ein
06.05.2026: Ataman kritisiert AGG-Reformvorschlag der Bundesregierung als unzureichend
06.05.2026: Stellungnahme der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung zum AGG-Gesetzentwurf
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