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Ataman kritisiert AGG-Reformvorschlag der Bundesregierung als unzureichend

06.05.2026 - von F. Ataman

Pressemitteilung

Berlin, 06. Mai 2026


Antidiskriminierungsbeauftragte: Bundesregierung verpasst die Chance, sichtbares Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen und lässt Betroffene im Stich

Deutschland riskiert Vertragsverletzungsverfahren – Gesetzentwurf zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bleibt weit hinter EU-Vorgaben zurück

Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hat die heute im Bundeskabinett beschlossene Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als unzureichend kritisiert. „Der vorliegende Gesetzentwurf schließt punktuell einige Schutzlücken, etwa beim Schutz vor sexuellen Belästigungen. Er wird aber dem Reformbedarf beim Diskriminierungsschutz in Deutschland nicht gerecht und ist unzureichend, insbesondere mit Blick auf europäische Vorgaben und Standards“, bewertet Ataman den Gesetzentwurf.

Ataman bedauert in ihrer Stellungnahme zum Kabinettbeschluss die „verpasste Chance“, durch eine grundlegende Reform des AGG ein sichtbares Zeichen gegen Diskriminierung und für Chancengerechtigkeit zu senden. „Es war nie wichtiger, Menschen besser vor Diskriminierung zu schützen“, sagt Ataman. Ein zeitgemäßer Diskriminierungsschutz könne Deutschland zudem für Fachkräfte aus dem Ausland attraktiver machen und den Wirtschaftsstandort stärken. „Dazu hatte die Regierung keinen Mut. Mit dem vorgelegten ambitionslosen Gesetzentwurf droht Deutschland erneut ein EU-Vertragsverletzungsverfahren in diesem Politikfeld“, so Ataman.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung kritisiert zudem den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. „Länder und Verbände hatten nur vier Arbeitstage Zeit, zum vorliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Das wird weder der Relevanz des Vorhabens noch den Ansprüchen an gute Gesetzgebung gerecht“, bemängelt Ataman.


Konkret kritisiert Ataman im vorliegenden Gesetzesentwurf unter anderem folgende Punkte:

Weiterhin kein Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen:
„Jeder fünfte gemeldete Diskriminierungsfall geschieht im Umgang mit staatlichen Einrichtungen. Es kann nicht sein, dass Menschen beim Einkaufen im Supermarkt besser vor Diskriminierung geschützt sind als im Umgang mit Ämtern, Behörden, Polizei und Justiz“, so Ataman. „Wir brauchen eine Ergänzung in § 2 AGG, die festlegt, dass der Staat an sich selbst dieselben Maßstäbe anlegt wie an Unternehmen.“

Kein Schutz vor Benachteiligungen durch KI und automatisierte Entscheidungssysteme:
„Ein entsprechender Absatz fehlt im Gesetzentwurf völlig. Was aber passiert, wenn nicht ein Mensch, sondern ein Computer diskriminiert? Diese Frage bleibt weiterhin eine Gesetzeslücke. Künstliche Intelligenz ist kein neutrales Werkzeug, sondern spiegelt gesellschaftliche Ungleichheiten – insbesondere gegen Frauen. Deshalb sind neue Regeln für das KI-Zeitalter notwendig“, fordert Ataman.

Ein Antidiskriminierungsrecht, das Betroffenen den Schutz unnötig erschwert:
Wer seine Rechte nach dem AGG einfordern will, hat dafür oft zu wenig Zeit. Das ist ein großes Problem. Weder die bisher geltenden zwei, noch die geplanten vier Monate Frist reichen für Betroffene aus. „Das AGG bliebe somit weiterhin eines der restriktivsten Gesetze in Europa – in den meisten europäischen Ländern haben Betroffene mehrere Jahre Zeit. Die Geltendmachungsfrist muss auf mindestens zwölf Monate verlängert werden“, fordert Ataman. Gerichtsprozesse sind zudem langwierig und mit hohen Kosten verbunden. Hier besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zu Lasten der Betroffenen, weil Arbeitgebende und Unternehmen in der Regel über mehr Ressourcen und Druckmittel verfügen. Deshalb müssen Antidiskriminierungsverbände Betroffene in Gerichtsverfahren unterstützen und für sie klagen können.
Unzureichende Umsetzung der EU-Vorgaben:
Die beiden europäischen Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500 zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene werden nicht vollständig umgesetzt. Demnach müssen Antidiskriminierungsstellen in allen EU-Mitgliedstaaten Diskriminierungsfälle untersuchen und Entscheidungen treffen können – beides ist in Deutschland nicht vorgesehen. Laut Gesetzentwurf soll es auch kein in der EU übliches Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle geben. „Diskriminierung wird mit diesem Gesetzentwurf weiterhin als Problem Einzelner behandelt und gesellschaftspolitisch verkannt“, sagt Ataman.



Die ausführliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

Konkret kritisiert Ataman im vorliegenden Gesetzesentwurf unter anderem folgende Punkte:

Weiterhin kein Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen:
„Jeder fünfte gemeldete Diskriminierungsfall geschieht im Umgang mit staatlichen Einrichtungen. Es kann nicht sein, dass Menschen beim Einkaufen im Supermarkt besser vor Diskriminierung geschützt sind als im Umgang mit Ämtern, Behörden, Polizei und Justiz“, so Ataman. „Wir brauchen eine Ergänzung in § 2 AGG, die festlegt, dass der Staat an sich selbst dieselben Maßstäbe anlegt wie an Unternehmen.“
Kein Schutz vor Benachteiligungen durch KI und automatisierte Entscheidungssysteme: „Ein entsprechender Absatz fehlt im Gesetzentwurf völlig. Was aber passiert, wenn nicht ein Mensch, sondern ein Computer diskriminiert? Diese Frage bleibt weiterhin eine Gesetzeslücke. Künstliche Intelligenz ist kein neutrales Werkzeug, sondern spiegelt gesellschaftliche Ungleichheiten – insbesondere gegen Frauen. Deshalb sind neue Regeln für das KI-Zeitalter notwendig“, fordert Ataman.
Ein Antidiskriminierungsrecht, das Betroffenen den Schutz unnötig erschwert:
Wer seine Rechte nach dem AGG einfordern will, hat dafür oft zu wenig Zeit. Das ist ein großes Problem. Weder die bisher geltenden zwei, noch die geplanten vier Monate Frist reichen für Betroffene aus. „Das AGG bliebe somit weiterhin eines der restriktivsten Gesetze in Europa – in den meisten europäischen Ländern haben Betroffene mehrere Jahre Zeit. Die Geltendmachungsfrist muss auf mindestens zwölf Monate verlängert werden“, fordert Ataman. Gerichtsprozesse sind zudem langwierig und mit hohen Kosten verbunden. Hier besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zu Lasten der Betroffenen, weil Arbeitgebende und Unternehmen in der Regel über mehr Ressourcen und Druckmittel verfügen. Deshalb müssen Antidiskriminierungsverbände Betroffene in Gerichtsverfahren unterstützen und für sie klagen können.

Unzureichende Umsetzung der EU-Vorgaben:
Die beiden europäischen Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500 zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene werden nicht vollständig umgesetzt. Demnach müssen Antidiskriminierungsstellen in allen EU-Mitgliedstaaten Diskriminierungsfälle untersuchen und Entscheidungen treffen können – beides ist in Deutschland nicht vorgesehen. Laut Gesetzentwurf soll es auch kein in der EU übliches Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle geben. „Diskriminierung wird mit diesem Gesetzentwurf weiterhin als Problem Einzelner behandelt und gesellschaftspolitisch verkannt“, sagt Ataman.


Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist 2006 mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegründet worden. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierung aus rassistischen oder antisemitischen Gründen, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die ADS berät rechtlich, kann Stellungnahmen einholen und gütliche Einigungen vermitteln. Sie betreibt Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Diskriminierung. Seit 2022 wird die Leitung der Stelle als Unabhängige Bundesbeauftrage für Antidiskriminierung vom Deutschen Bundestag gewählt.

Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes