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Ehrung von Arbeitsjubiliaren in Bayern

23.12.2005

Das Folgende ist keine Erfindung, sondern ganz seriös. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1988
Nr. I 3/0836/5/88 (Bayer. StAnz. Nr. 34) über die Ehrung von Arbeitsjubilaren

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wird bestimmt:

§ 1
Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrenurkunde
(1) Der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung *) verleiht Ehrenurkunden des Freistaates
Bayern an Arbeitnehmer, die
1. ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet des Freistaates Bayern haben,
2. eine 25-, 40-, 50- und 60jährige Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb oder Unternehmen der privaten Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst verbracht haben und
3. nach ihrem Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig sind.
(2) Arbeitnehmern des Freistaates Bayern kann die Ehrenurkunde auch verliehen werden, wenn sie ihren ständigen Arbeitsplatz nicht mehr im Gebiet des Freistaates Bayern haben.

§ 2
Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser
Art bestimmt ist, werden auf Antrag der Beschäftigungsstelle bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrenurkunde wie Arbeitnehmer behandelt, soweit sie
in Einrichtungen des Gemeinwohls tätig sind.
*)Seit 17.06.1993 „Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit“.

§ 3
Dienstzeit
(1) Dienstzeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Zur Dienstzeit gehört auch die Zeit der Berufsausbildung oder eines Probearbeitsverhältnisses.
(2) Für Arbeitnehmer, deren Dienstzeit nach tariflichen Regelungen berechnet wird, ist die
tarifliche Dienstzeit maßgebend.

§ 4
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses
(1) Auf die Dienstzeit wird die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis durch höhere Gewalt unterbrochen war, voll angerechnet, wenn es der Arbeitnehmer unverzüglich nach Fortfall des Hinderungsgrundes bei demselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb oder Unternehmen
wieder aufgenommen hat.
(2) Als Unterbrechung durch höhere Gewalt gilt insbesondere die Zeit der Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen während der
Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft, infolge Kriegsdienstes, Kriegsgefangenschaft,
Internierung oder Vertreibung.
(3) Sonstige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zu jeweils drei Jahren, die der
Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, schließen die Berücksichtigung der vor der Unterbrechung liegenden Beschäftigungszeit nicht aus. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre gilt nicht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit
oder Krankheit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Arbeitnehmer, deren Dienstzeit nach tariflicher Regelung berechnet wird, keine Anwendung.

§ 5
Antrag auf Verleihung bei Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft
(1) Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft wird die Ehrenurkunde auf Antrag des Arbeitgebers
verliehen.
(2) Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem die Ehrenurkunde über-
reicht werden soll, beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung*) in
80792 München, einzureichen.
(3) Nach dem Jubiläumstag (Absatz 4 Nr. 5) gestellte Anträge können in der Regel nur berücksichtigt
werden, wenn der Jubiläumstag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
(4) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers;
2. Vor- und Zuname, Geburtstag und Beruf des Arbeitnehmers;
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses;
4. Dauer der Dienstzeit (25, 40, 50 oder 60 Jahre);
5. Tag der Vollendung der Dienstzeit (Jubiläumstag);
6. Tag, an dem die Ehrenurkunde überreicht werden soll, sofern dieser vom Jubiläumstag
(Nr. 5) abweicht;
7. Bestätigung, dass der Arbeitnehmer nach Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig ist;
8. Unterschrift des Antragstellers.

§ 6
Vorschlag für die Verleihung bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
(1) Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes wird die Ehrenurkunde auf Vorschlag der
obersten Dienstbehörde, in deren Bereich der Arbeitnehmer beschäftigt ist, oder auf Vorschlag der von ihr ermächtigten Stelle verliehen.
(2) Der Vorschlag ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem die Ehrenurkunde
überreicht werden soll, dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung*) in
80792 München, zu übersenden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag muss folgende Angaben enthalten:
1. Beschäftigungsdienststelle;
2. Vor- und Zuname, Geburtstag und Beruf des Arbeitnehmers;
3. Dauer der Dienstzeit (25, 40 oder 50 Jahre);
4. Tag der Vollendung der Dienstzeit (Jubiläumstag);
5. Tag, an dem die Ehrenurkunde überreicht werden soll, sofern dieser vom Jubiläumstag
(Nr. 4) abweicht;
6. Bestätigung, dass der Arbeitnehmer nach Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig ist.
(4) Bei Arbeitnehmern, die im Laufe ihrer Dienstzeit in verschiedenen Dienststellen oder bei
*)Seit 17.06.1993 „Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit“.
mehreren Dienstherrn beschäftigt waren, wird auf Vorschlag in die Ehrenurkunde anstelle des Namens der Beschäftigungsdienststelle die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ aufgenommen.

§ 7
Wortlaut der Ehrenurkunde
(1) In der privaten Wirtschaft enthält die Ehrenurkunde den Vor- und Zunamen sowie den
Beruf des Arbeitnehmers, die Dauer der Dienstzeit, den Jubiläumstag, den Namen des Arbeitgebers oder des Betriebs oder Unternehmens sowie den Ausspruch des Dankes und der
Anerkennung. Falls gewünscht, kann von der Angabe einer Berufsbezeichnung abgesehen
werden.
(2) Im öffentlichen Dienst enthält die Ehrenurkunde den Vor- und Zunamen sowie den Beruf
des Arbeitnehmers, die Dauer der Dienstzeit, den Jubiläumstag, den Namen der Beschäftigungsdienststelle
oder die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ (§ 6 Abs. 4) sowie den Ausspruch
des Dankes und der Anerkennung. Falls gewünscht, kann von der Angabe einer Berufsbezeichnung
abgesehen werden.
(3) Die Ehrenurkunden werden vom Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung*) unterschrieben.

§ 8
Überreichung der Ehrenurkunde
(1) In Betrieben oder Unternehmen der privaten Wirtschaft überreicht die Ehrenurkunde in
der Regel der Arbeitgeber.
(2) Im öffentlichen Dienst wird die Ehrenurkunde, soweit die zuständige oberste Dienstbehörde
nichts anderes bestimmt, durch den Leiter der Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter überreicht.
(3) Werden mehrere im Laufe eines Kalenderjahres fällige Ehrungen gemeinsam und gleichzeitig
in einer Feier vorgenommen, so kann die Ehrenurkunde bereits vor dem Jubiläumstag
überreicht werden.
*)Seit 17.06.1993 „Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit“.

§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 20. November 1962 (StAnz.Nr. 47 S. 7,
AMBl S. 336) außer Kraft.
Dr. Gebhard Glück, Staatsminister

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit + Sozialordnung, Familie, Frauen +