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Personalvermittler: Urteil erzwingt Offenlegung des Arbeitgebers

Foto: H.S.

12.09.2026

"Das Amtsgericht München hat am 20. August 2026 entschieden, dass Personalvermittler die Identität eines zuvor anonym gebliebenen Kundenunternehmens gegenüber einem abgelehnten Bewerber offenlegen müssen. ...

In dem verhandelten Fall (Az. 274 C-17839/25) hatte ein schwerbehinderter Bewerber über einen Personaldienstleister versucht, eine Stelle zu erhalten. Nach der Absage verlangte er die Nennung des potenziellen Arbeitgebers, um prüfen zu können, ob Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen.
Das Amtsgericht München bejahte diesen Anspruch und stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). ..."

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Quelle: ad-hoc-news.de - Redaktion boerse-global.de