21.04.2026 - von Paritätischer
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben einen Referentenentwurf zur Änderung des AGG vorgelegt. Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen dienen zunächst der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu den Standards für Gleichbehandlungsstellen gemäß den Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/2500. Darüber hinaus sollen sie zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG beitragen, deren bisherige Umsetzung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland als unzureichend beanstandet wurde.
Positiv ist zunächst hervorzuheben, dass mit den geplanten Änderungen und Ergänzungen des AGG ein erster, wenn auch kleiner Schritt zur Stärkung des Diskriminierungsschutzes in Deutschland unternommen wird. Zugleich bleibt festzuhalten, dass der vorliegende Referentenentwurf deutlich hinter dem bestehenden Reformbedarf beim AGG zurückbleibt.
Die vorgesehenen Anpassungen setzen vor allem europarechtliche Vorgaben um und verbessern punktuell den Zugang zum Recht. Insbesondere die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) durch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle sowie der Befugnis, im Rahmen einer Beistandschaft in Gerichtsverfahren aufzutreten, sind zu begrüßen.
Positiv zu bewerten ist, dass die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote etwas erweitert werden. So wird das Diskriminierungsverbot wegen des Merkmals „Geschlecht“ künftig nicht mehr auf Massengeschäfte beschränkt. Zudem stellt der Entwurf klar, dass eine Benachteiligung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft im gesamten Anwendungsbereich des AGG als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts zu qualifizieren ist.
Zudem wird der bislang verwendete Begriff "Alter" durchgängig durch "Lebensalter" ersetzt. Damit soll insbesondere Fehlvorstellungen entgegengewirkt werden, wonach ausschließlich Benachteiligungen aufgrund eines hohen Alters unzulässig seien.
Gleichwohl weist der Entwurf erhebliche Defizite auf: Insbesondere die unzureichende Einbeziehung staatlichen Handelns sowie das Ausbleiben einer Erweiterung des Merkmalskatalogs bedürfen dringend der Nachbesserung. Auch die vorgesehene Fristverlängerung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf vier Monate (bisher zwei Monate) greift zu kurz. Schließlich schwächt das Fehlen einer gesetzlichen Prozessstandschaft durch die ADS sowie eines Verbandsklagerechts weiterhin die praktischen Durchsetzungsmöglichkeiten erheblich.
Mit dem Inkraftreten der Änderungen ist zum 19. Juni 2026 zu rechnen (Frist zur Umsetzung nach den EU-Richtlinien).
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere über wesentliche Änderungen am vorliegenden Referentenentwurf, werden wir fortlaufend informieren.
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